Unsere Vereinssatzung
Vereinssatzung Luftschutzanlagen Rhein Kreis Neuss
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Luftschutzanlagen Rhein Kreis Neuss. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." Der Sitz des Vereins ist Dormagen.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Dokumentation und Erhaltung noch vorhandener ziviler Luftschutzanlagen im Rhein Kreis Neuss. Dazu gehört auch die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Dokumentation der noch
vorhandenen Anlagen und deren Überreste durch die Mitglieder. Dem Verein überlassene Anlagen sollen erhalten werden und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Verein ist bestrebt über diese Anlagen in Form von Führungen, Publikationen von Berichten und Vorträgen in Sinne der demokratischen Bildung aufzuklären. Weiter ist der Verein unpolitisch und überparteilich.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige, deren Erziehungsberechtige Mitglied im Verein sind, können auch Mitglied werden.Personen, die den Verein unterstützen wollen, können Fördermitglied werden. Diese haben bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.
Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder den Vereinszweck in besonderen Maßen gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit und haben die gleiche Rechte wie ein Fördermitglied. Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand ohne Begründung beendet werden. Das Mitglied ist darüber zu informieren.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet nach einem Jahr in dem Monat des Beitritts. Das Mitglied wird über den Ablauf der Mitgliedschaft informiert. Wenn die Mitgliedschaft nicht schriftlich gekündigt wird verlängert sich diese um ein weiteres Jahr. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit
bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Schatzmeister/innen
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Der Vorstand kann selbst außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl teilnehmender
Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand per Email oder auf anderen Wegen schriftlich einberufen. Über die Tagesordnung kann im Vorfeld informiert werden. Anträge oder weitere Punkte der Tagesordnung können von Mitgliedern mit einer Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Dieser entscheidet ob auf diese bei der Mitgliederversammlung eingegangen wird.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzender und dem Stellvertretender
Vorsitzender. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberichtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Schatzmeister/in.
Wiederwahl ist zulässig. Der Schatzmeister bleibt solange im Amt, bis ein neuer Schatzmeister gewählt ist.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Viva con Agua de St. Pauli e.V..
§ 13 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig
war.
Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Dormagen, 02.08.2020